|
Rechtliches |
Aufnahme-/Abmeldeverhalten der Notfallkrankenhäuser • Liquidation Totenscheine |
Thema Aufnahme- und Abmeldeverhalten der Notfallkrankenhäuser |
Aufnahme von Notfallpatienten in Krankenhäusern Für
Notfallpatienten ist eine frühzeitige und fachgerechte notfallmedizinische
Versorgung von entscheidender Bedeutung. Aus diesem Grunde wird ihnen in den
Rettungsdienstgesetzen der Länder absoluter Vorrang eingeräumt. Vor dem
Hintergrund der Engpässe bei der Aufnahme von Notfallpatienten ("Aufnahmenotstand")
erhebt sich die Frage, unter welchen Bedingungen Krankenhäuser zur Aufnahme
dieser Patienten verpflichtet sind. Erste Prozesse (Landgericht Koblenz 101
Js 1950/78) zeigen die Brisanz dieser Frage. Rechtsgrundlage für die
stationäre Auf-nahme von Patienten in einem Krankenhaus ist in den jeweiligen
Krankenhausgesetzen der Länder zu finden. Sie regeln diesen Komplex in
unterschiedlichem Umfang. So ist z. B. in Baden-Württemberg § 28 des
Landeskrankenhausgesetzes maßgeblich. Danach haben Patienten, die der
stationären Versorgung bedürfen, ein Anspruch auf Aufnahme in ein geeignetes
Krankenhaus. Im § 2 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes NW werden die Krankenhäuser
verpflichtet, Notfallpatienten vorrangig zu versorgen. Rettungsdienst und
Krankenhäuser sind gehalten, Regelungen dafür zu treffen, daß die vom Rettungsdienst
erstversorgten NotfalIpatienten ohne Verzögerung vom nächstgelegenen geeigneten
Krankenhaus zur Weiterbehandlung übernommen werden können (§10 Abs. 1 RettG,
§ 10 Abs. 2 KHG NW). Das
Krankenhaus ist im Rahmen seiner Aufgabenstellung und der Leistungsfähigkeit
grundsätzlich zur Aufnahme stationärer Patienten verpflichtet. Ist das
Krankenhaus belegt, so hat es einen Patienten, dessen sofortige Aufnahme und
Versorgung notwendig und durch ein anderes geeignetes Krankenhaus nicht
gesichert ist, einstweilig aufzunehmen. In jedem Fall muß der Notfallpatient
soweit und solange medizinisch versorgt werden, bis eine endgültige
Versorgung in einem nach Art und Schwere des Falles geeigneten Krankenhaus
sichergestellt ist. Das Krankenhaus sorgt nötigenfalls für die Verlegung des
Patienten. Der Aufnahmepflicht
der Krankenhäuser für stationäre Patienten steht ein Aufnahmeanspruch
derjenigen Patienten, die der stationären Behandlung bedürfen, gegenüber. Für
gesetzlich Versicherte ergibt sich das Recht, Aufnahme zu fordern, auch aus
den §§ 39, 108 SGB V. Die Eignung eines Krankenhauses zur stationären
Versorgung sowie seine Leistungsfähigkeit ergeben sich aus der Zuweisung des
Krankenhauses zu den einzelnen Versorgungsstufen in den Versorgungsgebieten
nach dem Krankenhausbedarfsplan (Grund- und Ergänzungsversorgung,
Regelversorgung, Zentral- und Maximalversorgung) sowie dem Umfang des
geschlossenen Versorgungsvertrages (§§ 108, Abs. 1, 109 SGB V). Hintergrund
des Aufnahmenotstandes sind die knappen Kapazitäten betriebsbereiter Intensivbetten
einerseits und der Mangel an Pflegekräften andererseits. Hinzu kommt, daß
aufgrund des medizinischen Fortschrittes Operationen durchgeführt werden, die
aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades und der daraus resultierenden Gefährdung
für den Patienten noch vor einigen Jahren als zu risikoreich angesehen
wurden. Es resultiert hieraus eine verstärkte Inanspruchnahme der
Intensivstation. Außerdem steigt zunehmend das Alter der Patienten auf der
Intensivstation, so daß die jeweiligen Betten länger belegt bleiben. Grundsätzlich
muß davon ausgegangen werden, daß der Aufnahmearzt eines Krankenhauses zum
eingelieferten Notfallpatienten eine Garantenstellung hat, die ihn verpflichtet,
zunächst eine medizinisch notwendige Erstversorgung durchzuführen. Diese Verpflichtung
resultiert aus den Krankenhausgesetzen, die von der grundsätzlichen Aufnahmepflicht
ausgehen. Allerdings besteht diese Verpflichtung nur im Rahmen der Aufgabenstellung
und der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses. Der an sich uneingeschränkte
Anspruch des Patienten auf Aufnahme im Krankenhaus wird in zweifacher Weise
eingeschränkt. Zum einen
durch die Eignung des Krankenhauses, zum anderen durch dessen Leistungsfähigkeit.
Das Landgericht Koblenz hat festgelegt, daß der Aufnahmearzt eines Krankenhauses
auch dann einen vom Rettungsdienst zugeführten Notfallpatienten zu
untersuchen und behandeln hat, wenn seine Abteilung oder sein Krankenhaus der
Rettungsleitstelle als "voll belegt" gemeldet ist (Abmeldung).
Weiterhin hat er den Notfallpatienten aufzunehmen, wenn seine Abteilung bzw.
Station voll bzw. überbelegt ist, jedoch Betten auf der lntensivstation, die
nicht seiner Betreuung unterliegen, frei sind. Für den Aufnahmearzt spielt
für die Behandlungs- und Aufnahmepflicht keine Rolle, ob der Patient bereits
vom Notarzt primär ärztlich versorgt wurde oder ein anderes Krankenhaus die
von ihm unterlassene Hilfe schließlich nachholt. Sinn und
Zweck der Festlegungen des Krankenhausbedarfsplanes ist es, in den Versorgungsbereichen
eine leistungsfähige Versorgung stationärer Patienten sicherzustellen. Dabei
sind Krankenhäuser derselben Versorgungsstufe auch als gleichermaßen geeignet
anzusehen, wenn es um die Frage der Verlegung von Patienten geht, sobald die
Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses infrage steht (vertikale Versorgung).
Bei Krankenhäusern unterschiedlicher Versorgungsstufen nimmt die Eignung von
Versorgungsstufe I bis zur Stufe der Maximalversorgung (Stufe IV), also auch
die Leistungsfähigkeit planmäßig zu (horizontale Versorgung). Im Rahmen ihrer
Eignung sind Krankenhäuser gleicher Versorgungsstufe untereinander zur
Aufnahme bzw. Abnahme verpflichtet. Geeignete Krankenhäuser unterschiedlicher
Versorgungsstufen sind es bei Bedarf auch. Dasjenige geeignete Haus der
höheren Versorgungsstufe hat auch Patienten eines Hauses der niedrigeren
Versorgungsstufe aufzunehmen. Die Grenze ist die Leistungsfähigkeit im
einzelnen. Dieselben Abstufungen in horizontaler wie in vertikaler Weise
gelten für mehrere Versorgungsgebiete untereinander. Ein voll
belegtes Krankenhaus ist grundsätzlich nicht aufnahmepflichtig. Eine Ausnahme
gilt jedoch für Notfälle, bei denen ein anderes Krankenhaus nicht rechtzeitig
Hilfe leisten kann. Auch für Notfälle besteht eine Aufnahmepflicht dann nicht, wenn das angefahrene belegte
Krankenhaus die erforderliche Hilfe gar nicht zu leisten vermag, weil seine
sonstigen Kapazitäten z. B. die Operationskapazität erschöpft ist. Ansonsten
muß auch das überbelegte Krankenhaus Notfallpatienten aufnehmen. Es darf sie
- Verlegungsfähigkeit vorausgesetzt - später in ein anderes geeignetes
Krankenhaus verlegen, das dann seinerseits zur Aufnahme verpflichtet ist.
Eine entsprechende Vorschrift findet sich in § 28 Abs. 2 des LKHG
Baden-Württembergs. Diese
Vorschrift gibt die Rechtslage wieder, wie sie nach den für das Strafgesetz
geltenden Grundsätzen besteht und deshalb auch in anderen Bundesländern gilt,
in denen eine entsprechende Vorschrift im Landeskrankenhausgesetz nicht
vorhanden ist. Damit ist
klargestellt, daß neben der Eignung eines Krankenhauses auch die konkrete
Leistungsfähigkeit eines Hauses durch personelle Engpässe geschwächt sein
kann und zwar sowohl in einzelnen Bereichen des Leistungsspektrums wie auch
in allen. Denkbar ist auch eine weitgehende oder völlige Auslastung eines
oder mehrerer Bereiche. Soll der Krankenhausbedarfsplan auch in diesen Fällen
eine ausreichende stationäre Versorgung der Patienten sicherstellen, so
bedarf es bei den Krankenhäusern sowohl gleicher, vor allem aber
unterschiedlicher Versorgungsstufen organisatorischer Vorkehrungen, die die
Aufnahmefähigkeit auch im Verhältnis zu Häusern einer geringeren Versorgungsstufe
sicherstellen. Bezogen auf
den diensthabenden Aufnahmearzt, der die Aufnahme eines Notfallpatienten
unter Berufung auf Überbelegung unter Verstoß gegen die vorbestehenden Rechtsgrundsätze
verweigert, hat für einen dem Patienten daraus entstandenen Schaden straf-
und zivilrechtlich einzustehen (§ 222, 230 STGB; § 823 BGB). Läßt sich später
nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß die Gesundheitsschädigung
oder der Tod des Patienten bei rechtzeitiger Aufnahme in das Krankenhaus
vermieden worden wäre, kommt eine (subsidiäre) Haftung wegen unterlassener
Hilfeleistung nach § 323 c STGB in Betracht, sofern zum Zeitpunkt der
Aufnahmeverweigerung einem unbefangenen Beobachter ärztliche Hilfe noch
ausreichend erschien. Verlegung nach vorausgegangener Untersuchung Ein
Aufnahmearzt eines überbelegten Krankenhauses darf einen Notfallpatienten nur
dann an ein anderes Krankenhaus verweisen, wenn dieses rechtzeitig Hilfe
leisten kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den jeweiligen
Umständen des Einzelfalles. Nach der Rechtssprechung trifft den Arzt in jedem
Falle eine Untersuchungspflicht. Die
Verweisung an ein anderes Krankenhaus darf nur erfolgen, wenn der über die
Aufnahme entscheidende Arzt sich die Gewißheit verschafft hat, daß im
Augenblick Hilfe nicht erforderlich und der Weitertransport zu verantworten
ist. Diese Gewißheit kann sich der Arzt nur verschaffen, wenn er selbst den
Zustand des Patienten prüft. Dies gilt auch dann, wenn entsprechende
Versorgungskapazitäten (Operationskapazität, Intensivkapazität) nicht
verfügbar ist. Im übrigen
ist nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu erwägen, ob der Arzt die Aufnahme
verweigern darf. Der Hinweis auf eine vorhandene Überbelegung wird in einem
kleinen Krankenhaus eher erlaubt sein, als in einem großen. Selbst wenn kein
Bettenmangel besteht, kann die Verweisung an ein anderes Krankenhaus im Einzelfall
dann berechtigt sein, wenn keine Arzte und Schwestern zur Verfügung stehen,
weil das vorhandene Personal einschließlich des Aufnahmearztes mit der
Versorgung frisch operierter Patienten beschäftigt ist oder wenn ein für die
Versorgung des Notfalls unbedingtes Gerät (Beatmungsgerät) in dem
betreffenden Krankenhaus nicht verfügbar ist. Grundsätzlich muß der
Aufnahmearzt abwägen, durch welche Maßnahmen die Gefahr für den neu
eintreffenden Notfallpatienten und die bereits aufgenommenen Patienten am geringsten
gehalten werden kann. Verlegung von Notfallpatienten nach
Erstversorgung Die
Hilfeleistungspflicht eines Krankenhausarztes nach § 323 Abs. c STGB
beschränkt sich auf die Leistung Erster-Hilfe
zur Wahrung bestehender Rettungschancen. Deshalb steht einer Verlegung
bereits aufgenommener Notfallpatienten in ein anderes Krankenhaus nichts im
Wege, wenn sich der verantwortliche Arzt nach sorgfältiger Untersuchung des
Patienten vergewissert hat, daß der Patient transportfähig und die erforderliche
medizinische Versorgung in dem anderen Krankenhaus in gleicher Weise gewährleistet
ist. In der
Vergangenheit wurde versucht, durch einen zentralen Bettennachweis bei den Rettungsleitstellen
dem Problem abzuhelfen. Diese Bemühungen müssen jedoch, was die problemlose
Unterbringung von Notfallpatienten angeht, als gescheitert angesehen werden.
Deshalb wird in den neuen Rettungsdienstsgesetzen (z. B. NW) nunmehr auf die
tägliche Meldung freier Betten an die Rettungsleitstelle verzichtet. Form,
Inhalt und Verfahren der für den zentralen Bettennachweis notwendigen
Meldungen sollen künftig zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und den
Krankenhäusern im einzelnen vereinbart werden. Die Auslastung der vorhandenen
Betten eines oder aller Bereiche besagt jedoch noch nichts über deren
qualitative Auslastung. Das bestehende System der Krankenhausfinanzierung ist
auch nicht auf die qualitative, sondern die quantitative Auslastung
ausgerichtet. Daher verfügen die Krankenhäuser im Verhältnis zueinander
zumeist über keine Reserven, die es gestatten würden, Engpässe in der Eignung
bzw. Leistungsfähigkeit im Verhältnis zu anderen Krankenhäusern
auszugleichen, obwohl dies planwidrig ist. Durch organisatorische Maßnahmen
haben die Träger der Krankenhäuser im täglichen Betrieb sicherzustellen, daß
die Versorgung funktioniert. Fehl-, Über- und Unterbelegungen sind zu
vermeiden. Die Durchlässigkeit des Systems der stationären Krankenversorgung
nach dem Krankenhausbedarfsplan in horizontaler wie in vertikaler Richtung
muß durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden. Literatur Lippert, H.
D.: Anspruch auf stationäre Krankenhausaufnahmen jederzeit? Notarzt 8 (1992)
im Druck Rieger, lt.
J.: Pflichten des Krankenhausarztes bei Überbelegung des Krankenhauses DMW
116 (1991> 1610-1611 Handbuch des
Rettungswesens; Ergänzung 3/92; Aufnahme von Notfallpatienten |
…speichern als PDF-Dokument (Originalfassung) …speichern als PDF-Dokument
(Auszug) |
Thema Totenschein |
Notarzt darf Leichenschauschein
liquidieren Notarzt darf Leichenschauschein liquidieren, Ärztekammer Nordrhein
bestätigt AGNNW-Auffassung Während es in den meisten Rettungsdienstbezirken in NRW
offenbar mit der Liquidation des Leichenschauscheines durch den Notarzt keine
Probleme gibt, erreichen uns doch immer wieder Anfragen aus einzelnen
Notarztstandorten, in denen die Krankenhausverwaltungen glauben, diese Gebühr
ebenso für sich reklamieren zu dürfen wie die Gebühr für im Krankenhaus
verstorbene Patienten. Dies ist nicht rechtens – die Gebühr für den Leichenschauschein
steht ausschließlich dem Notarzt zu. Anders als bei der Erstellung eines Leichenschauscheines
für einen im Krankenhaus verstorbenen Patienten besteht beim Notarzteinsatz
kein Rechtsverhältnis zwischen dem Krankenhaus, das den Notarzt stellt und
dem Patienten. Daher kann das Krankenhaus auch diese Gebühr nicht kassieren,
sondern nur der Notarzt selbst. Auch kann das Krankenhaus nicht die
Herausgabe der Notarztprotokolle zu Liquidationszwecken verlangen. Auch der
Rettungsdienstträger hat keinen Anspruch auf diese Gebühr, da es sich um eine
individuelle Leistung des Arztes handelt. Es besteht in der Frage der
Leichenschaugebühr ein Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Notarzt
selbst und den Angehörigen des Patienten. Diese nicht neue Rechtsauffassung
wird auch von den Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe bestätigt. Damit ist klar, dass die Gebühr vom Notarzt selbst
kassiert und auch versteuert werden muss. In einigen Regionen ist es üblich,
dass die Bestatter die Gebühr beim Notarzt entrichten und ihrerseits den
Angehörigen in Rechnung stellen. Dies ist angenehm für den Notarzt, weil ihm
die Peinlichkeit des Kassierens im Angesicht des eben Verstorbenen erspart
bleibt. Einen Rechtsanspruch auf diese Vorgehensweise gibt es sicher nicht,
sie ist als good will des Bestatters zu sehen. Streng genommen könnte die Gebühr auch im Falle von
„ungeklärter“ oder „nicht natürlicher“ Todesursache erhoben werden. Im
eigenen Notarztdienst haben wir diese Liquidation allerdings untersagt, da
wir es für unfein halten, eine Gebühr zu erheben, während andere (Polizei,
Rechtsmedizin, evtl. Hausarzt) noch mit der Todesursachen-ermittlung
beschäftig sind. In diesen Fällen geht der offene Leichenschauschein an die
Polizei – ohne Gebühr. Lediglich im Falle des „natürlichen“ Todes wird –
dankenswerter-weise über den Bestatter - die Gebühr erhoben. Hierbei handelt es sich um die GOÄ-Ziffer 100, zusätzliche
Fahrtkosten können natürlich nicht liquidiert werden, da der Notarzt ja durch
ein Fahrzeug des Rettungsdienstes zum Ort des Geschehens gebracht wird. Bei
ausführlicher Recherche vor Ort (Rücksprachen mit Hausarzt, Angehörigen,
Polizei,...) kommt die Gebühr für das Verweilen (Ziffer 56) zusätzlich in
Betracht. Diese Gebühr (nicht die Ziffer 100) ist dann je nach Tageszeit oder
Wochentag zuschlagfähig. Damit ergeben sich nach gerundeter Umrechnung auf
Euro Beträge zwischen 60 und 75 Euro werktags und 70 bis 95 Euro an
Wochenend- und Feiertagen. A.Bartsch – 8-8-2002 Literatur: Bartsch/Fischer/Dettmeyer: Gebühren der
Leichenschau, in: B. Madea (Hrsg.): Die Ärztliche Leichenschau, Springer
1999, S. 203-205 |
...speichern als Word-Dokument (Originalfassung)
...download Zip-Dokument (BestattG NRW etc.) |
|
Copyright ©2018 Doctors-Service |